Revisionsorgan: Selbstregulierungsorganisation (SRO) PolyReg & PolyAsset

Nur wer die Qualitätskriterien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) an Ausbildung, Beratungsqualität, Berufserfahrung und Weiterbildung erfüllt, darf in der Schweiz als unabhängiger Finanzdienstleister die Kunden beraten. Die jährliche Überprüfung erfolgt durch eine sogenannte Selbstregulierungsorganisation (SRO), welche von der FINMA kontrolliert wird.

Die SRO der VVK Vorsorge- und Vermögenskonzepte AG (VVK AG) heissen PolyReg für die Einhaltung der Regeln des Geldwäschereigesetzes und PolyAsset für die Vermögensverwaltung. Diese Organisationen überprüfen unsere Arbeit jährlich.

PolyReg ist eine vom Bund anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes. Der Verein nimmt gegenüber den Mitgliedern nach Massgabe seines Reglements die gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten wahr und untersteht der Aufsicht der FINMA.

Die VVK AG ist seit dem 20.09.2000 Mitglied der PolyReg, sie hat sich deren Standesregeln unterstellt und dem Kontroll- und Sanktionssystem unterworfen. Die VVK AG ist berechtigt, als Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes tätig zu werden.

Bestätigung hier abrufbar: www.polyasset.ch/d/anleger/mglliste.html

Standesregeln PolyAsset: http://www.polyasset.ch/d/polyasset/index.html

Standesregeln PolyReg: http://www.polyreg.ch/d/mitgliedschaft/standesregeln.html

Mit dieser Unterstellung verpflichtet sich die VVK AG zur Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen innerhalb eines fairen Rechtsrahmens, der von der FINMA anerkannt und durch die SRO laufend überwacht wird. Als unabhängige Aufsichtsbehörde schützt die FINMA die Finanzmarktkunden, namentlich die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger sowie die Versicherten. Sie stärkt damit das Vertrauen in einen funktionierenden, integren und wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.

Die von der FINMA genehmigten Standesregeln legen fest, nach welchen Grundsätzen die Vermögensverwaltungstätigkeit auszuüben ist. Insbesondere verpflichten sich die der SRO unterstellten Vermögensverwalter:

  1. stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu handeln und die Kundeninteressen uneingeschränkt zu wahren;
  2. die für ihre Geschäftstätigkeit anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten;
  3. die Kundinnen/die Kunden offen über diese Standesregeln und deren Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung zu informieren;
  4. alle Geschäftsbeziehungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu dokumentieren und diese Dokumente rechtsgenüglich aufzubewahren.

Im Einzelnen haben die Vermögensverwalter folgende Pflichten:

  1. Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags gemäss §§5-13; (Formvorschrift: Der Vermögensverwaltungsauftrag wird schriftlich abgeschlossen. Er ist sowohl vom Auftraggeber wie auch vom Beauftragten eigenhändig zu unterzeichnen.)
  2. Pflicht zur einwandfreien Geschäftstätigkeit §14;
  3. Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit gemäss §20;
  4. Treuepflichten gemäss §§14, 17-19; Der Vermögensverwalter wahrt die Interessen seiner Kundinnen/Kunden. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die mit Aufgaben der Vermögensverwaltung betraut sind, sind bezüglich Inhalt und Tragweite der Standesregeln zu schulen, und es ist die Umsetzung durch geeignete interne Weisungen durchzusetzen und zu überwachen.
  5. Sorgfaltspflichten gemäss §§16, 21 und 22;
  6. Organisationspflichten gemäss §20;
  7. Informationspflicht gemäss §23;
  8. Rechenschaftspflicht gemäss §§24-25, 27;
  9. Dokumentationspflicht gemäss §§3, 6, 17, 21.

Der VVK AG Vermögensverwaltungsvertrag entspricht vollumfänglich den von der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigten Standesregeln der Selbstregulierungsorganisation (SRO) PolyReg / PolyAsset als anerkannte Branchenorganisation im Bereich Vermögensverwaltung.