Die gesetzlichen Grundlagen veränderten sich massgeblich!

Seit dem 1.1.2020 sind die neuen Finanzdienstleistungsgesetze (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in Kraft getreten.

Seit dem 1.1.2023 sind alle Übergangsfristen abgelaufen.
Die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Informationen können Sie sich gerne herunterladen:


Als Gründungspräsident von VALIDITAS, Fachverband Schweizer Finanzdienstleister, hat sich Willy Graf mit Unterstützung seiner Vorstands- und Vereinsmitglieder sowie des Ehrenpräsidenten des Dachverbandes Lehrerinnen und Lehrer Schweiz, Beat Zemp, in den letzten drei Jahren aktiv in den Gesetzgebungsprozess dieser neuen Gesetze eingebracht. Der Gesetzesvorschlag von Alt-Bundesrätin Widmer-Schlumpf sah damals nämlich erschreckend hohe Mehrkosten für die Finanzbranche vor. Diese hätten vor allem die Kundinnen und Kunden tragen müssen.

Diese Kostensteigerung durch Überregulierung konnte verhindert werden. Mit dem heutigen Resultat bleibt der Hauptzweck der Gesetze, der Kunden- und Anlegerschutz vollumfänglich erhalten und die Kosten des sinnvollen Kundenschutzes sind für alle Parteien überschaubar geblieben.

Die neuen Vorschriften gelten für alle Teilnehmer in der Finanzbranche, Banken, Finanzberater und Vermögensverwalter. Das heisst, die notwendigen Kundenschutzmassnahmen müssen in Zukunft von allen, die den Kundenschutz Ernst nehmen, vorgenommen werden.

Die VVK ist seit jeher als Vermögensverwalterin reguliert und hat alle diesbezüglichen Vorschriften erfüllt. Sie wird auch in Zukunft als Vermögensverwalterin reguliert sein.

Welche gesetzlichen Vorschriften schreiben das vor und wie setzt die VVK das um?

Erläuterung: Im folgenden Text sehen Sie immer zuerst den Gesetzesartikel und dessen Text. Anschliessend die Erläuterung, was das für die Zusammenarbeit zwischen den Kundinnen und Kunden und der VVK bedeutet.

Kundenschutz (Art. 1 FIDLEG) und Anlegerschutz (Art. 1 FINIG)

Es erfolgt ein eigentlicher Paradigmenwechsel: Nicht mehr nur die Risiken der einzelnen Finanzprodukte, sondern die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Kundinnen und Kunden bilden zukünftig die Grundlage der Kundenberatung und des Produktverkaufs nach FIDLEG. Deshalb muss die VVK als Vorsorgeberaterin und Vermögensverwalterin noch intensivere Abklärungen machen, welche die Angaben der Kundin oder des Kunden plausibilieren. Die erhobenen Daten und deren Erkenntnisse sowie die darauf basierenden Massnahmen sind festzuhalten und werden bei jedem Besuch wieder überprüft. Die Einsicht der Kundin, des Kunden in sämtliche Dokumente sowie der Datenschutz ist dabei jederzeit gewährleistet.

Kundensegmentierung (Art. 4 FIDLEG)

  • Privatkundinnen und -kunden
  • professionelle Kundinnen und Kunden
  • institutionelle Kunden

Das bedeutet, dass alle Kundinnen und Kunden in verschiedene Kategorien eingeteilt und entsprechend beraten werden müssen.

Verhaltenspflichten (Art. 15 ff. FIDLEG)

  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss
  • Rechenschaftspflichten
  • Dokumentationspflichten
  • Transparenzpflichten
  • Sorgfaltspflichten

In Zukunft haben die Beraterinnen und Berater der VVK noch tiefere Abklärungen betreffend der Angaben der Kundinnen und Kunden zu ihrer finanziellen und familiären Lage vorzunehmen. Besonders auch der Bereich möglicher Geldwäscherei muss schärfer geprüft werden. Damit hängen die Identifikation der Kundin und des Kunden sowie die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten zusammen.

Vor allem aber muss die gesamte Kommunikation zwischen der VVK und den Kundinnen und Kunden, welche sich auf die bestehende Situation bezieht und Auswirkungen auf diese hat, wie z.B. steuerliche Empfehlungen oder Anlagevorschläge und Umschichtungen von Vermögenswerten, protokolliert, unterzeichnet und abgelegt werden. Die Ablage hat im Idealfall so zu erfolgen, dass die Kundin oder der Kunde Einsicht in die jeweiligen Dossiers und Verträge erhält.

Organisatorische Massnahmen (Art. 21 ff. FIDLEG Art. 8, 11,16 FINIG)

  • angemessene interne Regeln zur Unternehmensführung
  • Risikomanagement
  • wirksame interne Kontrollen
  • Anschluss an Ombudsstelle

Diese Massnahmen betreffen die Beziehung zwischen Kundin/Kunde eigentlich nur im Punkt «Anschluss an eine Ombudsstelle». Die anderen Vorschriften betreffen die Pflichten der VVK als Unternehmen gegenüber den Aufsichtsorganen.

Mindestkapital/Eigenmittel/ Berufshaftpflichtversicherung (Art. 20 FINIG)

  • CHF 100‘000, resp. ¼ der Fixkosten des Vorjahres
  • Berufshaftpflichtversicherung

Diese Vorschriften werden von den Revisoren und Aufsichtsorganen geprüft. Sie erhöhen die Sicherheit der Kundinnen und Kunden.

Angemessenheitsprüfung (Art. 11 FIDLEG)

Ein Finanzdienstleister (z.B. die VVK als Vorsorgeberaterin und Vermögensverwalterin), der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.

Eignungsprüfung (Art. 12, Art. 17 E-FIDLEV (Vernehmlassungsentwurf zum FIDLEG))

  • Ein Finanzdienstleister (z.B. die VVK als Vorsorgeberaterin und Vermögensverwalterin), der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundinnen und Kunden erkundigen.
  • Ein Finanzdienstleister (z.B. die VVK als Vorsorgeberaterin und Vermögensverwalterin) muss die Herkunft und Höhe des regelmässigen Einkommens, des Vermögens sowie aktuelle und künftige finanzielle Verpflichtungen prüfen.
  • Ein Finanzdienstleister muss die Angaben insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage berücksichtigen.

Die VVK macht seit jeher keine «Anlageberatung für einzelne Transaktionen», sondern «Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder (die) Vermögensverwaltung», also Gesamtberatungen. Das Gesetz schreibt hier nun also allen Finanzdienstleistern, auch den Banken, vor, die Gesamtsituation des Kunden zu prüfen. Denn es ist oft sehr schwierig zu entscheiden, wo die Grenzen zwischen den beiden Beratungsformen liegen und wo die Prüfung der Angemessenheit und wo jene der Eignung notwendig ist.

Was bleibt für unsere Kundinnen und Kunden auch nach dem 1.1.2020 gleich?

  • Die Beratungsqualität und der hohe Anspruch an den Kundenschutz.
  • Die Beratung mit Hilfe eines Vorsorgeplanes.
    • Seit mehr als 25 Jahren berät die VVK ihre Kundinnen und Kunden konsequent mit einem Vorsorgeplan als Grundlage für alle Massnahmen und Entscheidungen. Mit der Fülle der neuen Vorschriften schreibt das Gesetz dies nun zwar nicht wörtlich, aber praktisch vor.
    • Mit einem Lebens- und Vorsorgeplan erfüllt man auch nach den neuen gesetzlichen Auflagen, zusammen mit einem erweiterten Fragebogen, sowohl die Anforderungen der Angemessenheits- wie der Eignungsprüfung und erfüllt damit die höchsten Ansprüche an den Kundenschutz.

Was ändert sich?

  • Es sind viel mehr Abklärungen zu treffen als bisher.
  • Es sind viel mehr Dokumente als Beweisgrundlage aufzubewahren als bisher.
  • Der administrative Aufwand für die einzelne Kundin, den einzelnen Kunden wird massiv grösser.
  • Es braucht eine noch besser ausgebaute EDV.
  • Die Prüfungspflichten sind massiv höher.
  • Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigen.
  • Die Kosten für die digitale Datenhaltung steigen stark an.

Zusammenfassung

  • Mit der Beratung auf der Grundlage eines individuellen Vorsorgeplanes hat die VVK schon bisher den Kundenschutz im höchsten – neu auch gesetzlich geforderten – Masse erfüllt.
  • Der bestehende Beratungsprozess ist bisher schlank und kostengünstig erfolgt.

 

  • Damit die VVK die bisherige Spitzenstellung in Bezug auf den Kundenschutz beibehalten kann, hat sie sämtliche Voraussetzungen für die Umsetzung der neuen Vorschriften umgesetzt. Vieles wurde bereits erreicht, einiges bleibt noch zu tun.
  • Durch die regulatorischen Vorgaben verteuert sich die persönliche Beratung auf Augenhöhe spürbar. Es entstehen unabhängig vom Beratungsaufwand neue Kosten:
    • Berufsausübungsbewilligung
    • vermehrte Revisionen und Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden,
    • mehr qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den gestiegenen administrativen Aufwand und die fachlichen Anforderungen
    • periodische Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Mitgliedschaft in der Ombudsstelle
    • erhöhte Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
    • Digitalisierung des Beratungsprozess
    • erweiterte Datenerfassung
    • gesicherte und langjährige Datenablage
    • volle Transparenz in der Zusammenarbeit

Diese Kosten müssen für alle Parteien vernünftig und tragbar in den Beratungsprozess eingerechnet werden.