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VVK Vorsorge- und
Vermögenskonzepte AG

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Säule 3a

Erwerbstätige Personen in der Schweiz, die ein AHV-pflichtiges Einkommen versteuern, können in die sogenannte dritte Säule einzahlen und damit Steuern sparen. Solange eine AHV-pflichtiges Einkommen besteht, dürfen die Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter geleistet werden. Bei den Frauen erfolgt die letzte mögliche Einzahlung im Jahr, in dem sie das Alter 64, bei den Männern das Alter 65, erreichen.  

Bei der Frage – Wie viel darf man pro Jahr einzahlen? – ist entscheidend, ob man in der Pensionskasse (2. Säule) versichert ist oder nicht. Für das Jahr 2009 gelten folgende Maximalzahlungen:  

  • Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende mit 2. Säule: CHF 6'566.-
  • Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule: 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 32'830.-.  

Wer in die dritte Säule einzahlt, kann diese Beiträge vollumfänglich jedes Jahr in der Steuererklärung beim Einkommen abziehen. Die Auszahlung der Säule 3a-Konti (Banklösung) oder Policen (Versicherungslösung) wird mit einem reduzierten Rentensteuersatz besteuert. Dabei ist zu beachten, dass alle Beträge, die in einem Jahr zur Auszahlung kommen, zusammengezählt werden, z.B. die Auszahlungen von Mann und Frau, von der 2. Säule und der 3. Säule. Es muss immer das ganze Konto bezogen werden, Teilbezüge sind nicht erlaubt. Es ist deshalb steuerlich interessant, wenn mehrere Konti bestehen, damit die Bezüge in verschiedenen Jahren erfolgen können.  

Die Bezüge dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (d.h. Frau frühestens ab Alter 59, Mann ab Alter 60) erfolgen. Dies gibt den notwendigen Spielraum, um auch beim Bezug die steuerliche Belastung zu optimieren.  

  • Vorzeitige Bezüge sind unter anderem in folgenden Fällen möglich:
  • bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit;
  • bei endgültigem Verlassen der Schweiz (Auswanderung);
  • bei Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule;
  • für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum (alle 5 Jahre).